§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Wochenstunden

a) Im Studienzweig Rohstoffgeologie:

1. Rohstoffgeologie............................ 20-24

2. Mineralogie, Petrologie und Geochemie....... 24-27

3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 24-30

4. Angewandte Geophysik........................ 16-19

5. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 16-20.

b) Im Studienzweig Erdölgeologie:

1. Erdölgeologie............................... 27-31

2. Angewandte Geophysik........................ 22-25

3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 29-35

4. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 22-29.

c) Im Studienzweig Angewandte Geophysik:

1. Seismische Verfahren........................ 27-29

2. Nichtseismische Verfahren................... 26-29

3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 28-35

4. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 19-27.

d) Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:

1. Umweltgeologie.............................. 20-25

2. Hydrogeologie............................... 18-20

3. Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 28-34

4. Angewandte Geophysik........................ 16-20

  1. 5. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 18-21.

(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Umweltgeologie

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12123587

alte Dokumentnummer

N7199111313L

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