§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) interdisziplinäre Einführung, in der auch

die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitens und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information in dem für

die Angewandte Betriebswirtschaft

notwendigen Umfang vermittelt werden ........... 2

b) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ......... 14-18

c) Grundzüge der Informatik (betriebliche

Datenverarbeitung) ............................. 8

d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik ................ 6-10

e) für die angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche des öffentlichen Rechts und des

Privatrechts ................................... 6-8

f) Arbeits- und Betriebssoziologie ................ 4

g) Arbeits- und Betriebspsychologie ............... 4

h) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik . 6-8

i) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8

j) die zweite gewählte Fremdsprache

(Wirtschaftssprache, § 17) ..................... 10-12

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Pflichtfach, Arbeitssoziologie, Arbeitspsychologie

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121198

alte Dokumentnummer

N7198412528L

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