Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) interdisziplinäre Einführung, in der auch
die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens und der wissenschaftlichen
Dokumentation und Information in dem für
die Angewandte Betriebswirtschaft
notwendigen Umfang vermittelt werden ........... 2
b) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ......... 14-18
c) Grundzüge der Informatik (betriebliche
Datenverarbeitung) ............................. 8
d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie
und der Volkswirtschaftspolitik ................ 6-10
e) für die angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche des öffentlichen Rechts und des
Privatrechts ................................... 6-8
f) Arbeits- und Betriebssoziologie ................ 4
g) Arbeits- und Betriebspsychologie ............... 4
h) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik . 6-8
i) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8
j) die zweite gewählte Fremdsprache
(Wirtschaftssprache, § 17) ..................... 10-12
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Schlagworte
Lehrverpflichtung, Pflichtfach, Arbeitssoziologie, Arbeitspsychologie
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121198
alte Dokumentnummer
N7198412528L
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