vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Berechnung von Betonmischungen,
  5. 5. Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007268

Dokumentnummer

NOR40128564

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)