§ 7 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 7.

(1) Die Beiträge betragen für befugte Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg,

  1. a) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien im Lohn erzeugen, 1 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
  2. b) die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber), 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,
  3. c) die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, 2% von dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise auf die Stichleistung (Stichlohnsumme) entfällt.

(2) Hat der Warenausgeber seinen Standort nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg, der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag in der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu entrichten.

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben Aufzeichnungen zu führen, die die Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise und der Grundlagen für die Beitragsleistung ermöglichen; sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Richtlinien zu führen.

Schlagworte

Automatstickmaschine, Pantographstickmaschine

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068767

alte Dokumentnummer

N5195621458L

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