§ 7.
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Register- oder Verwaltungsdaten, die im Anhang unter Punkt E angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 1. Juli jeden Jahres kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Registerdaten
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Gesetzesnummer
20002678
Dokumentnummer
NOR40040616
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