§ 7 Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

§ 7. Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Gesellschaft, wenn ihre Rechtsform einer der im § 1 bezeichneten Gesellschaftsformen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12044670

alte Dokumentnummer

N31966129970

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