§ 7.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005530
Dokumentnummer
NOR12060747
alte Dokumentnummer
N4198219461S
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