§ 7.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 und § 4 in landwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005631
Dokumentnummer
NOR12061926
alte Dokumentnummer
N4198713868S
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