§ 7 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 7.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 und § 4 in landwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005631

Dokumentnummer

NOR12061926

alte Dokumentnummer

N4198713868S

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