§ 7 Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1989

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005675

Dokumentnummer

NOR12062321

alte Dokumentnummer

N4198910201J

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