§ 7 Statistik - Viehzählungen 1988, 1989

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Schlagworte

Hausschlachtung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005633

Dokumentnummer

NOR12061941

alte Dokumentnummer

N4198713885S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)