§ 7 Statistik - Viehzählungen 1986, 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1985

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Schlagworte

Hausschlachtung, Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005592

Dokumentnummer

NOR12061564

alte Dokumentnummer

N4198513787S

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