§ 7.
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Schlagworte
Hausschlachtung, Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005568
Dokumentnummer
NOR12061178
alte Dokumentnummer
N4198413756S
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