§ 7.
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005526
Dokumentnummer
NOR12060717
alte Dokumentnummer
N4198218219S
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