§ 7 Statistik - Viehzählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1982

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060717

alte Dokumentnummer

N4198218219S

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