§ 7 Statistik über Erwerbsobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2017

Auskunftspflicht

§ 7.

(1) Bei den Befragungen gemäß § 4 Abs. 1 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197081

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