§ 7.
Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
20000004
Dokumentnummer
NOR40000080
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