§ 7.
Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 35,40 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005590
Dokumentnummer
NOR12061549
alte Dokumentnummer
N4198513770S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
