§ 7 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

III. Abschnitt

Darlehensverzinsung

§ 7.

(1) Die vom Fonds auf Grund des § 9 des Startwohnungsgesetzes geschlossenen Darlehensverträge gelten auf Antrag des Darlehensschuldners mit dem in § 8 Abs. 3 genannten Zeitpunkt als dahin geändert, daß

  1. 1. der aushaftende Darlehensrest zum Zinsfuß eines Bausparkassendarlehens halbjährlich im nachhinein zu verzinsen ist und
  2. 2. die für die Vermietung einer Startwohnung geltenden förderungsrechtlichen Beschränkungen bei Neuvermietung entfallen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann gültig nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 4 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152916

alte Dokumentnummer

N9199218606J

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