§ 7.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungsbetrag oder die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Gesetzesnummer
10004016
Dokumentnummer
NOR12044726
alte Dokumentnummer
N3196710083T
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