§ 7 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

CE-Konformitätskennzeichnung

§ 7.

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Sprengmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Sprengmitteln befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung anzubringen.

(2) Anlage V enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.

(3) Auf Sprengmitteln dürfen keine Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Konformitätskennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Sprengmitteln angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015340

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