§ 7.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeigeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10006259
Dokumentnummer
NOR12068937
alte Dokumentnummer
N5196325771L
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