§ 7 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1975

§ 7.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeigeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068937

alte Dokumentnummer

N5196325771L

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