§ 7 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7.

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

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