§ 7 SperrGG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2002

§ 7

(1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)