§ 7 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bundesmittel

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

  1. 1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35 000 000 Schilling, in die das Stammkapital gemäß § 4 Abs. 2 in der Höhe von 13 760 300 Schilling (1 000 000 Euro) einzurechnen ist,
  2. 2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47 000 000 Schilling,
  3. 3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling,
  4. 4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling und
  5. 5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10 000 000 Schilling

(2) Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von 80 000 000 Schilling durchzuführen.

(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30 000 000 Schilling zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012730

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