§ 7 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1980

Tätigkeit der Kommission

§ 7.

Die Kommission hat in den Fällen des § 5 dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006971

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