Tätigkeit der Kommission
§ 7.
Die Kommission hat in den Fällen des § 5 dazu Stellung zu nehmen, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008475
Dokumentnummer
NOR40006971
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