Die Sonderabgabe von Banken ist – für die Geltungsdauer des FAG 1985 – auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).
Schlußbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1990 anzuwenden.
(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.
(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10004313
Dokumentnummer
NOR12048869
alte Dokumentnummer
N3198710280A
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