§ 7 SMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2008

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Abgabe durch Apotheken

§ 7.

(1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.

(2) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Schlagworte

Apothekenwesen

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103115

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