Richtlinien für die Unternehmensführung und Rechnungslegung
§ 7
(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Landesverteidigung gewährleistet.
(3) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
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