§ 7 SiGeb-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

§ 7

(1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer

  1. 1. bei Lehrveranstaltungen mit hauptberuflich Vortragenden oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 Euro je Unterrichtseinheit;
  2. 2. bei Lehrveranstaltungen mit anderen nebenberuflich Vortragenden 8 Euro je Unterrichtseinheit.

    Wird eine Unterrichtseinheit sowohl von Vortragenden nach Z 1 als auch nach Z 2 abgehalten, ist der Kostenersatz aliquot der Anzahl dieser Vortragenden zu berechnen.

(2) Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Unterrichtszeit von 45 Minuten.

(3) Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Auszubildenden sind im Kostenersatz nicht inkludiert.

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