§ 7.
Im weiteren Schongebiet sind alle Grabungen und Bohrungen, wenn sie bis zum Grundwasser reichen, und die im § 4 Z 1 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht für Maßnahmen nach § 4 Z 1 besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010305
Dokumentnummer
NOR12130969
alte Dokumentnummer
N8196248606J
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