§ 7 Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1962

§ 7.

Im weiteren Schongebiet sind alle Grabungen und Bohrungen, wenn sie bis zum Grundwasser reichen, und die im § 4 Z 1 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht für Maßnahmen nach § 4 Z 1 besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010305

Dokumentnummer

NOR12130969

alte Dokumentnummer

N8196248606J

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