§ 7 Schulobstverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2015

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

§ 7.

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40174562

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