§ 7 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1998

§ 7.

Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind

  1. a) ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag vorangehenden Tag in Schilling,
  2. b) ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag wahlweise in Schilling oder Euro,
  3. c) ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12057034

alte Dokumentnummer

N3199851732L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)