Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7
(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
- 1. Gefährdungen von Menschen;
- 2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
- 3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
- 4. Verunreinigungen der Gewässer.
(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
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