§ 7 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7

(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

  1. 1. Gefährdungen von Menschen;
  2. 2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
  3. 3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
  4. 4. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

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