§ 7 Schalungsbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Baustoffkunde

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung, auch unter Berücksichtigung schädlicher Einflüsse,
  2. 2. Schalungsmaterialien,
  3. 3. Bewehrungsmaterialien,
  4. 4. Mörtelarten,
  5. 5. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005751

Dokumentnummer

NOR40097404

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