§ 7 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2008

Kennzeichnung

§ 7.

Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ zu lauten. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“ zu bezeichnen.

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