§ 7 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014

Kennzeichnung

§ 7.

Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ zu lauten. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“ zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014

Schlagworte

Kuhmilchproteine

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40162228

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