Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014
Kennzeichnung
§ 7.
Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ zu lauten. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“ zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2014
Schlagworte
Kuhmilchproteine
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20005699
Dokumentnummer
NOR40162228
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