§ 7 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 7

§ 7. Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu S 200 oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:

  1. a) jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;
  2. b) wer einer Amme, die sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;
  3. c) wer, ohne daß er sich mit dem im § 2 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.

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