ABSCHNITT II
Hauptbewilligung Umfang
§ 7.
(1) Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.
(2) Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147057
alte Dokumentnummer
N9196513980A
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