§ 7 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 7

(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Die Kündigung ist nur mit Angabe eines Grundes möglich.

(2) Die Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses sind:

  1. 1. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Ausbildungsdienstes oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung;
  2. 2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
  3. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg;
  4. 4. pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst;
  5. 5. Bedarfsmangel.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.

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