Die nachweisliche Aufforderung nach Abs. 2 Z 4 ist ein Dienstauftrag und kein Bescheid.
Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 7.
(1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.
- 1. Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;
- 2. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb eines halben Jahres oder Nichtbestehen der wiederholten Richteramtsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des vierjährigen Ausbildungsdienstes;
- 3. Nichtaufnahme in drei Besetzungsvorschläge für Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes bei aufrechter Bewerbung trotz zahlenmäßiger Nichtausschöpfung der Besetzungsvorschläge;
- 4. Nichtbewerbung nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse um zwei verschiedene Planstellen eines Richters des Bezirksgerichtes oder eines Richters für den Sprengel des Oberlandesgerichtes trotz jeweiliger nachweislicher Aufforderung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
- 5. unbefriedigender Arbeitserfolg;
- 6. pflichtwidriges Verhalten im oder außer Dienst.
(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist während eines Disziplinarverfahrens über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat.
Die nachweisliche Aufforderung nach Abs. 2 Z 4 ist ein Dienstauftrag
und kein Bescheid.
Schlagworte
Sprengelrichter
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12107789
alte Dokumentnummer
N6199413414A
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