Übungskurse
§ 7
(1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.
(2) Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.
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