Tierpass
§ 7.
(1) Ein Tierpass ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben.
(2) Der Tierpass hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Angaben zum Tier
- a) Ohrmarkennummer,
- b) Geburtsdatum,
- c) Geschlecht,
- d) Rasse,
- e) Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- f) ursprüngliche Ohrmarkennummer bei Drittlandstieren,
- 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
- a) Name und Anschrift des jeweiligen Tierhalters,
- b) Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung für landwirtschaftliche Betriebe oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
- c) Angaben über jede Umsetzung,
- d) Unterschrift des letzten Tierhalters,
- 3. sonstige Angaben
- a) Angaben über die Beantragung von Rinderprämien,
- b) Angaben über Gesundheitsstatus und Sperrvermerke,
- c) ausgebende Stelle und Ausgabedatum,
- d) Bestätigungsvermerke durch die Amtstierärzte.
(3) Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder die im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen und ein Ausdruck des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20005854
Dokumentnummer
NOR40099170
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