Risikosteuerung
§ 7.
(1) Die Pensionskasse hat die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung bei der Risikosteuerung zu berücksichtigen.
(2) Die Pensionskasse hat den Risikosteuerungsprozess an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Risikosteuerungsprozesses sind laufend unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit sowie der Veranlagungsstrategie zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40081796
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