§ 7 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Risikosteuerung

§ 7.

(1) Die Pensionskasse hat die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung bei der Risikosteuerung zu berücksichtigen.

(2) Die Pensionskasse hat den Risikosteuerungsprozess an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Risikosteuerungsprozesses sind laufend unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit sowie der Veranlagungsstrategie zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081796

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