§ 7 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 7.

(1) Hat eine Bank gemäß § 3 eine Forderung gegen den Bund erworben, so hat sie – erstmalig für das Jahr 1955 – Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von 25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen. Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13 Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes außer Ansatz.

(2) Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag vermindert die Leistungen, die für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen sind.

(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß § 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen, spätestens jedoch mit der Tilgung der Bundesschuld (§ 4).

(4) Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048741

alte Dokumentnummer

N31986125130

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