ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 7.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“ hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:
- 1. ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,
- 2. ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen oder staatsbürgerlichen Bereich,
- 3. ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich.
- Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte
sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher Bildung“ hat zu umfassen:
- 1. einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Handels-, Fertigungs- oder Fremdenverkehrsbetriebes,
- 2. eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,
- 3. eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.
- Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung“ hat in der Auswertung statistischer Unterlagen bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage aus dem Bereich des vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenstandes (Geographie und Wirtschaftkunde oder Biologie und Umweltkunde) zu bestehen. Den Prüfungskandidaten sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Schlagworte
Handelsbetrieb, Fertigungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121364
alte Dokumentnummer
N7198510656Y
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