§ 7 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

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