Wahl von Prüfungsgebieten
§ 7.
Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem
8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124706
alte Dokumentnummer
N7199326958J
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