§ 7 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 7.

Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem

8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124706

alte Dokumentnummer

N7199326958J

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