Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung setzt die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung, die Inskription mindestens des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
- a) die Approbation der Diplomarbeit;
- b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen, die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
(3) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann im Studienplan jedoch anstelle dieser Empfehlung angeordnet werden, welche Teilprüfungen erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abgelegt werden dürfen. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von § 12 Abs. 2 zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120596
alte Dokumentnummer
N7197931551L
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