Lose pyrotechnische Sätze
§ 7
(1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
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