Marktüberwachung
§ 7.
(1) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den mitgeltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20007379
Dokumentnummer
NOR40130405
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