§ 7 PVV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Marktüberwachung

§ 7.

(1) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den mitgeltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20007379

Dokumentnummer

NOR40130405

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