§ 7.
(1) Förderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften
- 1. mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben; (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 2)
- 2. in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
- 3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
- 4. nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind; (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 3)
- 5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden; (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 4)
- 6. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 4)
- 7. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 4)
(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften, die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens um Zuteilung von Förderungsmitteln noch nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs. 1 Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können Förderungsmittel (§ 10 Abs. 2) gewährt werden, wenn der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles Konzept sowie einen Finanzierungsplan vorlegt. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 5)
(3) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.
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